Recht auf Zweitmeinung vor einer Operation

Mitte 2015 hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung gesetzlich festgelegt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen.

Eine weitere Expertenmeinung wird jedoch nur bei planbaren sowie bei Operationen bezahlt, die aus wirtschaftlichen Gründen häufiger angewendet werden als medizinisch unbedingt notwendig wäre. Welche Eingriffe damit zweitmeinungsfähig sind, ist noch nicht festgelegt. Mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff muss der Arzt dann über die Möglichkeit einer Zweitmeinung aufklären. Allerdings ist noch unklar, für welche Behandlungsprozeduren das gelten soll. Dennoch dürfen die gesetzlichen Krankenkassen bereits heute bei anstehenden Operationen ärztliche Zweitmeinungen auf freiwilliger Basis bezahlen.

 

Gesetzlich Versicherte können ihren Arzt frei wählen. Daher ist es unproblematisch, bei Behandlungen einen zweiten Mediziner zu Rate zu ziehen. Der weitere Arzt kann seine Beratungsleistung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen, allerdings sollte er den behandelnden Arzt über die geplante Einholung der Zweitmeinung informieren und zu diesem Zweck um die Aushändigung von Berichten, Laborwerten und Ergebnissen von Röntgenuntersuchungen bitten. Schließlich haben Patienten das Recht, in die vollständige Patientenakte Einsicht zu nehmen oder elektronische Abschriften von der Patientenakte zu verlangen. Der Arzt hat den Patienten über diese Möglichkeit zu informieren. Auch Kopien der Patientenakte bzw. der vorliegenden Befunde können gefordert werden. Die Kosten für die Kopien darf der Arzt jedoch der Krankenkasse in Rechnung stellen. Hierdurch können überflüssige und gesundheitlich belastende Doppeluntersuchungen sowie die daraus resultierenden Kosten vermieden werden.

Künftig hat der Arzt auch auf Listen mit zugelassenen Zweitgutachtern, die für die Begutachtung der noch festzulegenden Eingriffe ausreichend qualifiziert sind, hinzuweisen.

 

Rund die Hälfte der 62 Krankenkassen in NRW zum Beispiel bietet dieses Versorgungsplus an. Von diesen 32 gewähren knapp zwei Drittel den Zusatzcheck bei Eingriffen an Wirbelsäule, Hüfte, Knie oder Schulter. Ein Drittel der Krankenkassen mit Extraleistungen in diesem Bereich ermöglicht Patienten mit einer Krebsdiagnose eine weitere Begutachtung durch Spezialisten. Vereinzelt richtet sich das Angebot auch an Patienten mit einer bevorstehenden Herzoperation oder einer anderen Behandlung. Von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ist der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens. Rund die Hälfte der 32 NRW-Versicherer wickelt es über Onlineportale ab, über die Unterlagen hochgeladen werden und auch die Beratung erfolgt. Die andere Hälfte vermittelt einen Termin bei kooperierenden Spezialisten.

In Zweitmeinungsverfahren, die nach dem Gesetz zweitmeinungsfähig sind, sind auch konkrete Qualitätsvorgaben, was die Güte der Einschätzung selbst angeht als auch die Qualifikation des Arztes, der sie abgibt, einzuhalten. Dennoch sollten Patienten bedenken, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Interessen beispielsweise in Krankenhäusern unter Umständen keine unabhängige Zweitmeinung bekommen. Aber auch bei einer Zweitmeinung durch die Krankenkasse könnte die Gefahr bestehen, dass die „kooperierenden Spezialisten“ oder Onlineportale von teuren Eingriffen abraten. Der Patient sollte daher bei der Krankenkasse nachfragen, warum der Kassen-Gutachter zur Beurteilung der jeweiligen Behandlung besonders qualifiziert ist.

Mittlerweile gibt es neben den Krankenkassen auch private Gutachterbüros, die sich auf Zweitmeinungen spezialisiert haben. Diese muss der Patient jedoch selbst bezahlen.


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